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Fach-Info

Neue Brandschutzvorschrift Teil 3

Im Brandschutz basiert die aktuelle europäische Klassifikation von Bauteilen auf den Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I). Bei dieser bereits bekannten REI-Klassifikation spielt das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe keine Rolle.

Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird die Klassifikation um die Brandverhaltensgruppe «-RF1» ergänzt und lautet dann zum Beispiel REI30-RF1. Die Ergänzung nbb (nicht brennbar) gibt es in den neuen Vorschriften nicht mehr.

Mehrschichtige Bauteile mit brennbaren Anteilen

Als Gesamtkonstruktion können mehrschichtige Bauteile mit brennbaren Anteilen – zum Beispiel Trennwände mit Holzständern – ebenfalls der Brandverhaltensgruppe RF1 zugeordnet werden. Dazu muss die Konstruktion mit RF1-Baustoffen verkleidet (gekapselt) sein. Der Feuerwiderstand K der Kapselung hat dabei mindestens 30 Minuten zu betragen. Bei Bauteilen mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten muss die Kapselung sogar K60-RF1 erfüllen.

 

Zwischenräume sind in mehrschichtigen Konstruktionen mit brennbaren Anteilen mit RF1-Materialien hohlraumfrei zu füllen. Werden für Baustoffe von Innenwänden, Decken und Böden Baustoffe der RF 1 gefordert, sind raumseitig brennbare Beschichtungen wie Furniere, Lacke oder Tapeten zulässig, sofern ihre Dicke 1,5 mm nicht übersteigt.

 

Konstruktionen mehrschichtig

 

VKF-anerkannte Konstruktionen

Neu kann nicht nur für einzelne Bauprodukte sondern auch für ganze Konstruktionen eine VKF-Anerkennung ausgestellt werden. Dies betrifft insbesondere (produktunabhängige) Fassadenkonstruktionen, welche das geforderte Schutzziel erreichen.

 

 

Weitere Artikel zu den neuen Brandschutzvorschriften:

 

Änderungen gegenüber den alten Vorschriften (Teil 1)

Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 (Teil 2)

Neue Gebäudekategorien/Brandschutztüren (Teil 4)