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Fach-Info

Neue Brandschutzvorschrift Teil 4

Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 teilen die Gebäude neu nach ihrer Gesamthöhe in drei Kategorien ein: Hochhäuser (über 30 m), Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m) und Gebäude geringer Höhe (bis 11 m). Zusätzlich wurden jetzt zwei neue Kategorien für kleine Gebäude geschaffen, die nur noch reduzierte Anforderungen erfüllen müssen. Weil sie oft für gewerbliche Nutzung zutreffen, sind die beiden neuen Kategorien für Schreinereien besonders interessant. Sie können von Erleichterungen profitieren.

Gebäude mit geringen Abmessungen

Gebäude bis 11 m Höhe mit maximal zwei Geschossen über und einem Geschoss unter Terrain sowie einer gesamten Geschossfläche von höchstens 600 m2. Die Nutzung für schlafende Personen ist auf eine Wohnung beschränkt. Für Gebäude dieser Kategorie – und für Einfamilienhäuser – werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt. Garagen- und Heizungstüren müssen also keine Brandschutzanforderungen mehr erfüllen (ausser bei Holz-Zentralheizung).

Nebenbauten

Eingeschossige Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 150 m2, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind. In ihnen dürfen keine gefährlichen Stoffe gelagert werden und sie dürfen keine offenen Feuerstellen aufweisen.

 

 

Weitere Artikel zu den neuen Brandschutzvorschriften:

 

Änderungen gegenüber den alten Vorschriften (Teil 1)

Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 (Teil 2)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen (Teil 3)