Kontakt Mediadaten Offene Stellen inserieren
Fach-Info

Neue Regelungen für Kurzarbeit

Die Kurzarbeit wird an die aktuelle Corona-Situation angepasst. In Schreinereien und anderen Gewerbebetrieben sollen damit die vorhandenen Stellen erhalten bleiben. Es wurden folgende Änderungen vorgenommen: 

  • Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

  • Neu kann eine Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Temporäre Mitarbeitende und für Lernende beansprucht werden. 

  • Kurzarbeitsentschädigung ist jetzt auch für arbeitgeberähnliche Angestellte möglich. Als solche gelten zum Beispiel Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Lohn im Betrieb arbeiten. 

  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren.

  • Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Bei Kurzarbeit wird zwar die Arbeitszeit reduziert, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen. So sollen Unternehmen wirtschaftlich schwierige Zeiten überbrücken können. 

Die Kurzarbeitsentschädigung beläuft sich auf 80% des ausgefallenen Lohnes. Beispiel: Wird bei einem Vollzeit-Angestellten mit Fr. 6000.- Lohn die Arbeitszeit um 50% reduziert, erhält er noch Fr. 5400.-. Die Zahlung ist höher als bei Arbeitslosigkeit.

Der Arbeitgeber muss einen Antrag bei der kantonalen Arbeitslosenversicherungen stellen.